Aufgrund der Anpassung des Infektionsschutzgesetzes sind Fahrgäste ab Mittwoch, 24. November 2021, verpflichtet, einen Impf- oder Genesenennachweis bei der Fahrt mit Zug, S-Bahn, Tram und Bus im MDV-Gebiet mitzuführen.
Alternativ kann ein negativer Corona-Testnachweis vorgelegt werden. Hierbei gelten folgende Regelungen:
- der Testnachweis muss von einer autorisierten Stelle ausgestellt sein (Apotheke, Testzentrum etc.)
- der PCR-Test darf nicht älter als 48 Stunden, ein Corona-Schnelltest nicht älter als 24 Stunden sein
- Eigentestungen mit Selbstaufzeichnung werden nicht akzeptiert
Bitte beachten Sie: Fahrgäste, welche keinen Nachweis erbringen, müssen – in Durchsetzung dieser gesetzlichen Vorschrift – von der Beförderung ausgeschlossen werden. Eine Fahrgeldrückerstattung erfolgt nicht.
Ausgenommen von der Regel sind Kinder unter 6 Jahren sowie Schülerinnen und Schüler allgemeinbildender und berufsbildender Schulen.
Weitere Informationen unter:
- https://coronavirus.sachsen-anhalt.de/amtliche-informationen
- https://www.bundesrat.de/DE/plenum/bundesrat-kompakt/21/1011/1011-pk.html
Bitte beachten Sie, dass auch weiterhin in allen Nahverkehrsmitteln die Pflicht zum Tragen eines medizinischen Mund-Nasen-Schutz besteht.