Gemäß der 15. Eindämmungsverordnung des Landes Sachsen-Anhalt muss von allen Fahrgästen ein medizinischer Mund-Nasen-Schutz* getragen werden. Die Maskenpflicht in öffentlichen Verkehrsmitteln gilt also weiterhin.
Dies gilt nicht für folgende Personen:
- Kinder bis zur Vollendung des 6. Lebensjahres,
- Gehörlose und schwerhörige Menschen, ihre Begleitperson und im Bedarfsfall für Personen, die mit diesen kommunizieren,
- Personen, denen die Verwendung einer Mund-Nasen-Bedeckung wegen einer Behinderung, einer Schwangerschaft oder aus gesundheitlichen Gründen nicht möglich oder unzumutbar ist; dies ist in geeigneter Weise (insbesondere durch plausible mündliche Erklärung, Schwerbehindertenausweis, ärztliche Bescheinigung) glaubhaft zu machen.
Stoffmasken, Schals und Halstücher sind nicht ausreichend.
* Ein medizinischer Mund-Nasen-Schutz im Sinne dieser Verordnung ist eine mehrlagige Einwegmaske (insbesondere eine medizinische Gesichtsmaske nach der europäischen Norm EN 14683:2019-10 oder ein vergleichbares Produkt; handelsüblich als OP-Maske, Einwegmaske oder Einwegschutzmaske 3 bezeichnet) oder eine partikelfiltrierende Halbmaske (insbesondere eine FFP1-, FFP2- oder FFP3-Maske).